Codex Diplomaticus
Warmiensis
~ German ~
No.
96.
1296. 12 September. Braunsberg. – Beschreibung des Bischofs Heinrich von
Ermland für den Ritter Ruprecht über 100 Hufen Wald. Nach der Abschrift 1) im liber priv. antiq. des
Bischöflichen Archivs Frauenburg. C. Nr. I. fol. 11-12
Im Namen des Herrn, Amen. Wir Heinrich, Bischof von Ermland,
möchten allen, denen dieses Schreiben vorgelegt worden ist, kundtun, dass wir
in der Absicht, die Ausbesserungen an der durch die Feinde des Kreuzes
Christi gänzlich verwüsteten Kirche möglichst mit allem Eifer zu fördern und,
ohne eine andere günstigere Möglichkeit zu finden, dieser Kirche Hilfe zu
leisten, sind wir nur noch imstande, an die von ihr (dieser Kirche) geleerten
Orte Leute einzuladen, die mit entsprechendem Dienst die betreffende Kirche vor
den erwähnten Verfolgern zu verteidigen wissen. Deshalb auch, mit dem
sorgsamen Blick darauf, dass der edle Herr Rupert der Ritter, unserer
Kirche ergeben und treu, für die vorhin erwähnten Dienstleistungen und den
Schutz geeignet sein kann (dies ist uns nämlich nicht nur aus der öffentlichen
Meinung, sondern auch auf Grund eines festen Wissens bekannt), haben wir ihm
und seinen rechtmäßigen Erben 100 Hufen zum ewigen Besitz, deren Grenzen und
Lage wir der Reihe nach bestimmen möchten, mit Wäldern, Feldern, Gewässern,
Bächern, Wiesen, Weiden, Gebüsch, mit allen Nutzungen, Fischereien und Jagden,
mit dem Baurecht von Mühlenplätzen, mit den kleineren und größeren Gerichten,
mit gepflasterten Straßen, Wegen und unwegsamen Stellen, nach dem culmischen
Recht und Erbrecht verliehen, mit der
Anweisung, er mit Gottesgnade auf den oben erwähnten Hufen eine Kirche stiften
und mögen Herr Ruprecht und seine rechtmäßigen Erben hierüber das
Patronatsrecht haben. Um darüber hinaus der Absteckung von Grenzpunkten,
Grenzsteinen oder Grenzen halber jedem Streit, Fehlgehen und Zweifel
vorzubeugen, seien diese, so haben wir beschlosen, in dem vorliegenden
Schreiben genannt. Ausgegangen sei zunächst von der Grenze (dieses Besitzes)
in Pokilkow [Pettelkau, Pierzcha³y] am großen Sumpf; von dort aus geht es
weiter an den Grenzen der preußischen Gemarkungen Trumpe [Grosstromb, Tr¹bki]
und Schroyte [Schreite,Skrojty], bis hin zu unserer Grenzen, unser Land von dem
der Brüder trennen, sodann rücken wir unseren Grenzen beim Dorf Curwen
[Kurau,Kurowo] näher; dort gilt es, zu den ersteren Grenzen zurückzukehren und
sich an den Weg am Sumpf zu halten. Sollte allerdings die Anzahl der erwähnten
100 Hufen wegen der Dichtigkeit der Wälder oder nutzloser Sümpfe nicht erreicht
werden, dann ist der fehlende Maß durch eine an den Hufen des Herrn Dietrich
von Ulsen, des Ritters und unseres Lehnsmannes, vorgenommene Vermessung
vollständig zu ergänzen. Der erwähnte Herr Ruprecht oder anderer seiner Erben,
der im Besitz der betreffenden Hufen sein wird, möge uns und unseren
rechtmäßigen
Nachfolgern gegen alle Feinde der genannten Kirche innerhalb der Diözese mit
zwei Wallachen und zwei Wehrleuten, wie es für dieses Land üblich ist,
beistehen, sooft er von uns oder von unseren Nachkommen zu diesen
Dienstleistungen aufgefordert sein sollte. Darüber hinaus hat er zur
Anerkennung der Herrschaft und der Freijahre zwei Talent Wachs mit einem
Gewicht von vier Mark sowie zwei kölnische Denare zu erlegen; von den übrigen
Leistungen, und zwar von der Pflug- oder Hackenpflug-Arbeit und der
Getreide-Abgabe (die erwähnten Hufen sind nämlich oft ganz
bewaldet und unbebaut) sollen der betreffende Herr Ruprecht und seine
rechtmäßigen Nachkommen eine ewige Befreiung zuerkannt bekommen, was dagegen die
Angaben von Pferden, Wachs und Denaren anlangt, so seien ihnen 15
Freijahre nach dem Ausstellungsdatum des vorliegenden Schreibens zuerkannt.
Damit diese unsere Verleihung, die zur Besiedlung und Rodung der gänzlich
entwaldeten Landstriche einen Beitrag leistet, unbeschadet
auch dem Gottesruhm und dem Erstarken der Kirche und unserer Nachfahren
dienlich ist, haben wir veranlaßt, dieses Schreiben zu verfassen und ihm mit
unserem Siegel wie auch mit den nachfolgend aufgeführten Zeugen ¯ dem Herrn
Teoderich, Ritter von Vlsen, unserem Bruder Albert, Ger, Kirst, Allex, den
Brüdern Otto von Rüssen [Rossen, Rusy], Wicbert und Hermann, Schreibers Sohn,
und vielen anderen Vertrauensmännern die Kraft zu verleihen. Gegeben A.D. 1296,
am 12. September im Ort Braniewo (Brunsberg).
No.
159.
1311.
4. April. Frauenburg. – Bestätigung
eines durch Heinrich
Sweperhme geschehenen Kaufes von sieben Hufen
in Sawers (Zagern) durch das Domkapitel von Ermland.
Nach der Abschrift 1) im Privilegienbuch F.
des Domkapitels in Frauenburg fol. 5-6.
Im Namen des Herrn, Amen. Jeder Kaufs- und Verkaufsvertrag tritt gewöhnlich
dann in Kraft, falls die Rechtsakten, die ewig dauern sollten, durch
Bestätigung der Zeugen und kraft der Urkunde Unterstützung gefunden haben.
Deshalb möchten wir, Heinrich der Probst, Herrmann der Dekan und das gesamte
Domkapitel von Ermland, allen Anwesenden und denjenigen, die noch kommen, wie
auch jedem Einzelnen kund tun, dass die vorsorglichen und
ehrwürdigen Männer Hening von Wirbin und Mathias, als de Lubke genannt,
dadurch, dass sie sich in unserer Gegenwart gestellt haben, zugunsten des
ehrwürdigen Mannes Heinrich, als Sweperyme genannt, in unserer Anwesenheit und
bewußt auf 7 Zinshufen, gelegen innerhalb der Güter des oben erwähten Kapitels
und gewöhnlich als Sawers [Zagern,Zawierz] genannt, gegen einen bestimmten
Geldbetrag, und zwar dreieinhalb Hufen gegen
zweiundzwanzig Mark von Hening und dreieinhalb Hufen gegen vierundzwanzig Mark
der (Umlaufwährung). Verzicht geleistet haben, unter der Bedingung,
dass Heinrich selbst und seine Erben, d.h. rechtmäßige Nachfolger, diese Hufen
nach dem culmischen Recht zu in Erbeigentum besitzen, zusammen mit den vier
Goldsolidi nach dem kleineren Gericht und einem Drittel nach dem größeren, dessen
Pönale, d.h. Strafe das Abschneiden einer Hand oder die Enthauptung vorsieht,
mit vollem Recht auf alle einem Dorfschulzen zustehenden Nutzungen, mit
Ausnahme jeglichen in diesem Land zutage geförderten Berggutes. Der genannte
Heinrich und seine Nachfolger dagegen haben uns und dem ganzen bereits
erwähnten Kapitel alljährlich zum Fest des hl. Martin des Bischofs ein halbe
Mark (der Umlaufwährung). Zins für jede Hufe zu entrichten. Wir dagegen, die
wir die obigen Güter im Namen der Kirche unmittelbar in unsere Oberhoheit
nehmen, haben wir in Anerkennung des in unserer Anwesenheit abgewickelten
Einkaufs, der Abgabe und der Verzichtleistung als rechtmäßig und rechtkräftig,
auf die Bitte der beiden (Männer) hin, dem oben genannten Heinrich Sweperyme
den Besitz der erwähnten sieben Hufen, wie sie innerhalb ihrer Grenzpunkte und
Grenzen bestimmt worden sind, verliehen. Diese 7 Hufen sind in der Breite und
der
Länge ihrer Grenzen und Grenzhügel bestimmt und abgesteckt, von den Gütern des
Heinricht de Steyneke den Bach Seria [Passorge,Pas³êka] aufwärts, dann bis zu
dem Gut Velow [Fehlau, Wielewo] an der Grenze des Dorfes Pottelkow [Pettelkau,
Pierzcha³y] bis zu dem als Weideland der Stadt Brunsberg [Braniewo] angesetzten
Landstrich. Zur Bestätigung dieses Rechtsaktes haben wir ihm (Heinrich) das
vorliegende, mit dem Siegel des Kapitels bekräftigte Schreiben ausgegeben.
Gegeben auf dem Schloß unserer Herrin (Frauenburg) am 4. April Anno Domini 1311
in Anwesenheit der folgenden ehrwürdigen und edlen Herren: Alexander von Bludow
[Bludau, B³udowo], Konrad de Borow, Bernhard de Vlsen und Jordan de Schofsberg
(Vasallen), Eberhard de Frauenburg [Frombork], Kristian de Kylien
[Kilie], Ditmar de Betkendorf [Biedkowo] Dorfschulze, Piotr von Krakau, Hening
de Sodis, Jan de Syrien und Hermann de Lippa Bürger von Frauenburg und viele
andere vertrauenswürdige Zeugen.
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