Codex Diplomaticus Warmiensis

~ German ~

 


No. 96.

1296. 12 September. Braunsberg. – Beschreibung des Bischofs Heinrich von Ermland für den Ritter Ruprecht über 100 Hufen Wald. Nach der Abschrift 1) im liber priv. antiq. des Bischöflichen Archivs Frauenburg. C. Nr. I. fol. 11-12

 


Im Namen des Herrn, Amen.  Wir Heinrich,  Bischof von Ermland, möchten allen, denen dieses Schreiben vorgelegt worden ist, kundtun, dass wir in der Absicht, die Ausbesserungen an der durch die  Feinde des Kreuzes Christi gänzlich verwüsteten Kirche möglichst mit allem Eifer zu fördern und, ohne eine andere günstigere Möglichkeit zu finden, dieser Kirche Hilfe zu leisten, sind wir nur noch imstande, an die von ihr (dieser Kirche) geleerten Orte Leute einzuladen, die mit entsprechendem Dienst die betreffende Kirche vor den erwähnten Verfolgern zu verteidigen wissen. Deshalb auch, mit dem sorgsamen  Blick darauf, dass der edle Herr Rupert der Ritter, unserer Kirche ergeben und treu, für die vorhin erwähnten Dienstleistungen und den Schutz geeignet sein kann (dies ist uns nämlich nicht nur aus der öffentlichen Meinung, sondern auch auf Grund eines festen Wissens bekannt), haben wir ihm und seinen rechtmäßigen Erben 100 Hufen zum ewigen Besitz, deren Grenzen und Lage wir der Reihe nach bestimmen möchten, mit Wäldern, Feldern, Gewässern, Bächern, Wiesen, Weiden, Gebüsch, mit allen Nutzungen, Fischereien und Jagden, mit dem Baurecht von Mühlenplätzen, mit den kleineren und größeren Gerichten, mit gepflasterten Straßen, Wegen und unwegsamen Stellen, nach dem culmischen Recht und Erbrecht verliehen, mit der
Anweisung, er mit Gottesgnade auf den oben erwähnten Hufen eine Kirche stiften und mögen Herr Ruprecht und seine rechtmäßigen Erben hierüber das Patronatsrecht haben. Um darüber hinaus der Absteckung von Grenzpunkten, Grenzsteinen oder Grenzen halber jedem Streit, Fehlgehen und Zweifel vorzubeugen, seien diese, so haben wir beschlosen, in dem vorliegenden Schreiben genannt. Ausgegangen sei zunächst von der Grenze (dieses Besitzes) in  Pokilkow [Pettelkau, Pierzcha³y] am großen Sumpf; von dort aus geht es weiter an den Grenzen der preußischen Gemarkungen Trumpe [Grosstromb, Tr¹bki] und Schroyte [Schreite,Skrojty], bis hin zu unserer Grenzen, unser Land von dem der Brüder trennen, sodann rücken wir unseren Grenzen beim Dorf Curwen [Kurau,Kurowo] näher; dort gilt es, zu den ersteren Grenzen zurückzukehren und sich an den Weg am Sumpf zu halten. Sollte allerdings die Anzahl der erwähnten 100 Hufen wegen der Dichtigkeit der Wälder  oder nutzloser Sümpfe nicht erreicht werden, dann ist der fehlende Maß durch eine an den Hufen des Herrn Dietrich von Ulsen, des Ritters und unseres Lehnsmannes, vorgenommene Vermessung vollständig zu ergänzen. Der erwähnte Herr Ruprecht oder anderer seiner Erben, der im Besitz der betreffenden Hufen sein wird, möge uns und unseren rechtmäßigen
Nachfolgern gegen alle Feinde der genannten Kirche innerhalb der Diözese mit zwei Wallachen und zwei Wehrleuten, wie es für dieses Land üblich ist, beistehen, sooft er von uns oder von unseren Nachkommen zu diesen Dienstleistungen aufgefordert sein sollte. Darüber hinaus hat er zur Anerkennung der Herrschaft und der Freijahre zwei Talent Wachs mit einem Gewicht von vier Mark sowie zwei kölnische Denare zu erlegen; von den übrigen
Leistungen, und zwar von der Pflug- oder Hackenpflug-Arbeit und der Getreide-Abgabe (die erwähnten Hufen sind nämlich oft ganz
bewaldet und unbebaut) sollen der betreffende Herr Ruprecht und seine rechtmäßigen Nachkommen eine ewige Befreiung zuerkannt bekommen, was dagegen die Angaben von Pferden, Wachs und Denaren anlangt, so seien ihnen  15 Freijahre nach dem Ausstellungsdatum des vorliegenden Schreibens zuerkannt. Damit diese unsere Verleihung, die zur Besiedlung und Rodung der gänzlich entwaldeten Landstriche einen Beitrag leistet, unbeschadet
auch dem Gottesruhm und dem Erstarken der Kirche und unserer Nachfahren dienlich ist, haben wir veranlaßt, dieses Schreiben zu verfassen und ihm mit unserem Siegel wie auch mit den nachfolgend aufgeführten Zeugen ¯ dem Herrn Teoderich, Ritter von Vlsen, unserem Bruder Albert, Ger, Kirst, Allex, den Brüdern Otto von Rüssen [Rossen, Rusy], Wicbert und Hermann, Schreibers Sohn, und vielen anderen Vertrauensmännern die Kraft zu verleihen. Gegeben A.D. 1296, am 12. September im Ort Braniewo (Brunsberg).


No. 159.

1311. 4. April. Frauenburg. – Bestätigung eines durch Heinrich

Sweperhme geschehenen Kaufes von sieben Hufen in Sawers (Zagern) durch das Domkapitel von Ermland.

Nach der Abschrift 1) im Privilegienbuch F. des Domkapitels in Frauenburg fol. 5-6.


Im Namen des Herrn, Amen. Jeder Kaufs- und Verkaufsvertrag tritt gewöhnlich dann in Kraft, falls die Rechtsakten, die ewig dauern sollten,  durch Bestätigung der Zeugen und kraft der Urkunde Unterstützung gefunden haben. Deshalb möchten wir, Heinrich der Probst, Herrmann der Dekan und das gesamte Domkapitel von Ermland, allen Anwesenden und denjenigen, die noch kommen, wie auch jedem Einzelnen kund tun, dass die vorsorglichen und
ehrwürdigen Männer Hening von Wirbin und Mathias, als de Lubke genannt, dadurch, dass sie sich in unserer Gegenwart gestellt haben, zugunsten des ehrwürdigen Mannes Heinrich, als Sweperyme genannt, in unserer Anwesenheit und bewußt auf 7 Zinshufen, gelegen innerhalb der Güter des oben erwähten Kapitels und gewöhnlich als Sawers [Zagern,Zawierz] genannt, gegen einen bestimmten Geldbetrag, und zwar dreieinhalb Hufen gegen
zweiundzwanzig Mark von Hening und dreieinhalb Hufen gegen vierundzwanzig Mark der (Umlaufwährung).   Verzicht geleistet haben, unter der Bedingung, dass Heinrich selbst und seine Erben, d.h. rechtmäßige Nachfolger, diese Hufen nach dem culmischen Recht zu in Erbeigentum besitzen, zusammen mit den vier Goldsolidi nach dem kleineren Gericht und einem Drittel nach dem größeren, dessen Pönale, d.h. Strafe das Abschneiden einer Hand oder die Enthauptung vorsieht, mit vollem Recht auf alle einem Dorfschulzen zustehenden Nutzungen, mit Ausnahme jeglichen in diesem Land zutage geförderten Berggutes. Der genannte Heinrich und seine Nachfolger dagegen haben uns und dem ganzen bereits erwähnten Kapitel alljährlich zum Fest des hl. Martin des Bischofs ein halbe Mark (der Umlaufwährung). Zins für jede Hufe zu entrichten. Wir dagegen, die wir die obigen Güter im Namen der Kirche unmittelbar in unsere Oberhoheit nehmen, haben wir in Anerkennung des in unserer Anwesenheit abgewickelten Einkaufs, der Abgabe und der Verzichtleistung als rechtmäßig und rechtkräftig, auf die Bitte der beiden (Männer) hin, dem oben genannten Heinrich Sweperyme den Besitz der erwähnten sieben Hufen, wie sie innerhalb ihrer Grenzpunkte und Grenzen bestimmt worden sind, verliehen. Diese 7 Hufen sind in der Breite und der
Länge ihrer Grenzen und Grenzhügel bestimmt und abgesteckt, von den Gütern des Heinricht de Steyneke den Bach Seria [Passorge,Pas³êka] aufwärts, dann bis zu dem Gut Velow [Fehlau, Wielewo] an der Grenze des Dorfes Pottelkow [Pettelkau, Pierzcha³y] bis zu dem als Weideland der Stadt Brunsberg [Braniewo] angesetzten Landstrich. Zur Bestätigung dieses Rechtsaktes haben wir ihm (Heinrich) das vorliegende, mit dem Siegel des Kapitels bekräftigte Schreiben ausgegeben. Gegeben auf dem Schloß unserer Herrin (Frauenburg) am 4. April Anno Domini 1311 in Anwesenheit der folgenden ehrwürdigen und edlen Herren: Alexander von Bludow [Bludau, B³udowo], Konrad de Borow, Bernhard de Vlsen und Jordan de Schofsberg (Vasallen), Eberhard de Frauenburg [Frombork], Kristian  de Kylien [Kilie], Ditmar de Betkendorf [Biedkowo] Dorfschulze, Piotr von Krakau, Hening de Sodis, Jan de Syrien und Hermann de Lippa Bürger von Frauenburg und viele andere vertrauenswürdige Zeugen.

 

 

 

 


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