Wie sich Namen verändern können (zum Beispiel Westfälische "Hofnamen"

Immer wieder stößt der Familienforscher auf Besonderheiten. Hat er endlich über einige Generationen seine Vorfahren entdeckt, fehlen ihm plötzlich weitere Daten. Nach erneuten Suchen kommen dann plötzlich völlig veränderte Namen zum Vorschein. Zum besseren Verständnis dieser Situation nachstehend einige Angaben.

In einigen Teilen Westfalen, Lippe und dem heutigen Niedersachen war es bis im vorigem Jahrhundert über einige Generationen üblich, daß der Name eines Bauernhofes und der Familienname seines Besitzers gleich lautete. Dieses war bei männlichen Erben kein Problem. Hingegen bei der weiblichen Nachkommenschaft. Sobald eine Zuheirat statt gefunden hat, wurde automatisch der Familienname des Bräutigams in den Namen des Hofes verändert. Gleiches galt auch für einen Pächter der einen Hof übernahm. Der Grund lag darin, daß der Hof den Mittelpunkt des bäuerlichen Lebens darstellte. Und somit jegliche Beziehung sich auf den Hof oder Kotten bezog. In einigen Gegenden kam es aber auch zu Doppelnamen. D. h.: Name des Hofes + modo oder geb. und Familienname (spez. in Lippe und Niedersachsen). Eine weitere Eigenheit war: Familienname + gent. (genannt) und Hofname (Westfalen). Diese Doppelnamen kamen aber nur in Urkunden und Registern vor. Ansonsten behielten der Hofname = Familienname seine Gültigkeit (Kirchenbücher).

Mit den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Oktober 1816 (betreffend die Namensführung) und der Kabinettsorder vom 15. April 1822 (betreffend die Namensänderung), die am 7.12.1816 bzw. am 23.4.1822 in Kraft traten, waren in Preußen die Familiennamen in der Form, wie sie geführt wurden, festgelegt (" versteinert").

Der Übergang zur "Versteinerung" der Familiennamen erfolgte im Jahre 1816 nicht in sämtlichen Teilen des Königreichs Preußen, sondern nur in denjenigen, die bis dahin ununterbrochen zu Preußen gehört hatten. Das waren die Gebiete östlich der Elbe, auf die Preußen im Frieden von Tilsit 1807 beschränkt worden war. In den westlichen Teilen des Königreichs, die in den Jahren vor 1816 verschiedene Staaten und damit auch verschiedenen Rechtsgebieten angehört hatten, war es schon früher zur Fixierung der Familiennamen gekommen. Für das Gebiet des heutigen Nordrhein – Westfalens ergeben sich dabei- je nach der Zugehörigkeit der einzelnen Landesteile zu den bis 1815 bestehenden Territorien – eine Reihe von Differenzen.

Französisches Territorium: Das linksrheinische Gebiet mit der Stadt Köln wurde im Jahre 1794 der Französischen Republik eingegliedert. Der nördliche Teil des Rheinlandes und Westfalen (etwa nördlich der Linie Wesel – Münster – Minden), der zunächst dem Herzogtum Berg (Departement Ems) angegliedert worden war, kam im Jahre 1810 zu Frankreich. In diesen Gebieten hatte bis dahin nach den Grundsätzen des Gemeinen Rechts die Änderung der Familiennamen freigestanden.

Im linksrheinischen Gebiet wurde mit Erlaß des Rheinischen Gesetzes vom 23.8.1794 eine andere Führung, als die der Familien- und Vornamen nach Geburtsurkunde verboten. Im nördlichen Rheinland und Westfalen wurde dieses Gesetz mit der Angliederung an Frankreich eingeführt. Somit muß bei Personen, die in diesen Landesteilen ansässig waren, die "Versteinerung" der Familiennamen die Jahre 1794 und 1810 angenommen werden

Grossherzogtum Berg: Das Grossherzogtum Berg bestand in den Jahren 1808 – 1810 aus vier Departementen: Rhein (Düsseldorf, Elberfeld, Essen und Mühlheim), Ruhr (Dortmund, Hagen, Hamm), Sieg (Dillenburg, Siegen) und Ems (Münster, Coesfeld, Lingen). Das Departement Ems kam 1810 größtenteils zu Frankreich. Der Reststaat löste sich 1813 von selbst auf. Durch den Wiener Kongreß wurde der größte Teil dieses Departements Preußen zugeteilt. In den drei nach 1810 verbliebenen Departements wurde in den Jahren 1810 – 1812 die Unabänderlichkeit der Familiennamen ausgesprochen. In den Reskripten wurde hervorgehoben, daß die bisherige Sitte, den Namen des neu übernommenen Hofes im Austausch gegen den eigenen Familiennamen nicht mehr zulässig ist.

Herzogtum Westfalen: Bis 1802 kurkölnisches Sauerland. Umfaßte die Gebiete der heutigen Landkreise Arnsberg, Brilon, Meschede und Olpe, Teile des Landkreises Kippstadt, vom Kreis Soest Stadt und Amt Werl sowie die Ämter Körbecke, Bremen, Oestinghausen, und vom Kreis Iserloh das Amt Menden. Es gehörte von 1802 – 1816 zu Hessen. Mit Verordnung vom 24.9.1807 und 18.12.1810 wurde die Unabänderlichkeit der Familiennamen festgelegt. Die Verordnung von 1810 bestimmte ausdrücklich, daß Hofbesitzer, die zu diesem Zeitpunkt ihren echten Familiennamen gegen den Hofnamen eingetauscht hatten, in Zukunft den eigentlichen Familiennamen führen mußten. Sie durften aber den Hofnamen mit "genannt" hinzufügen. Dieses galt aber nicht für Kinder und Erben der Hofbesitzer.

Königreich Westfalen: Zum Königreich Westfalen, seit 1807 durch Napoleons Bruder Jerome Bonaparte (König Lustik) beherrscht, gehören neben den Hannoverschen Provinzen u.a. auch der östliche Teil Westfalens (Teile des Fürstbistums Münster, ohne Stadt Münster, Teile von Minden, Ravensberg, Rietberg und das Gebiet der Abtei Corvey). In diesem Gebiet wurde durch Gesetz vom 14. Juli 1810 jegliche Namensänderung ohne Landesherrliche Erlaubnis verboten. Dieses Verbot wurde nochmals durch die preußische Kabinettsorder vom 15.4.1822 bestätigt.

Somit ist in den ehemals preußischen Gebieten von Nordrhein – Westfalen die "Versteinerung" der Familiennamen während der Zeit der französischen Vorherrschaft in Europa eingetreten. Gebietsweise differenziert in den Jahren 1784 bis 1812.

Die "Versteinerung" der Familiennamen hatte zur Folge, daß die alte Hofnamensitte, die den ererbten Familiennamen zu Gunsten des Hofnamens untergehen ließ, rechtswidrig wurde. Trotz der behördlichen Reskripte und Verordnungen lebte sie aber weiter. Sobald jemand in einen Hof einheiratete oder erbte, wurde der Besitzer weiterhin mit dem Hofnamen benannt.

Nachdem die preußische Verwaltung erkannt hatte, daß diese bäuerliche Namenssitte nicht so rasch zu beseitigen war, erließ der Oberpräsident der Provinz Westfalen, Freiherr von Vicke am 22.2.1828 eine Verordnung. Unter Anderem hieß es:

Die Bürgermeister (Ortsbeamten, Schultheissen) haben in den von ihnen geführten Personenstands-, Bürger-, Einwohner-, Stamm-, Steuer- und sonstigen Listen und Rollen überall die genau zu erforschenden Geschlechts- (Familien-) Namen der betreffenden Personen als die wirklichen, unveränderlich bleibenden Namen aufzunehmen und stets fortzuführen...; in den Personen (Bürger- Einwohner-) Listen ist jedoch nachrichtlich auch zu bemerken, welche sonstigen Namen die gegenwärtigen Familienväter... im gemeinen Leben oder nach eigenen Angaben führen; wenn jemand durch Heirat oder Erbschaft erblicher Besitzer eines anderen Gutes wird, so ist dem Tauf- und Geschlechtsnamen der Hofes - Name stets nachzusetzen.

Diese Verordnung wies darauf hin, daß die Hofbesitzer im gewöhnlichen Umgang mit dem Hofnamen benannt wurden, und bei amtlichen Eintragungen der Hofname die Kennzeichnung "genannt" hinzu gefügt werden mußte. Es war damit auch nicht beabsichtigt den Hofnamen zu einem Bestandteil des Familiennamen werden zu lassen.

In einem Erlaß vom 7.11.1907 wurde noch speziell darauf hingewiesen, daß die Berechtigung, den Hofnamen hinzuzufügen, nur dem Besitzer des Hofes und seiner Ehefrauen, nicht aber den Kindern zustehe. Dem Hoferben stand der Name "X gen. Y" erst dann zu, wenn er den Hof selbst übernahm. Voraussetzung war außerdem, daß der Hof durch "Heirat oder Erbschaft" erworben wurde. Dieses recht blieb in Preußen bis zum Erlaß der "Verordnung, betreffen die Änderung von Familiennamen" vom 3.11.1919 bestehen. 

Die preußischen Verordnungen und Erlasse seit 1828 konnten indessen nicht verhindern, daß in einer ganzen Anzahl von Fällen der echte Familienname von den Hofnamen verdrängt wurde, nicht nur im täglichen Leben, sondern auch in amtlichen Registern. Diese Zustände wurden mit dem Erlaß vom 15. April 1890 legalisiert. Durch ihn wurde zugestanden, daß "alle diejenigen Personen, die vor dem 1. Januar 1889 selbst oder bei Eintragung ihrer Kinder in den Standesamtregistern (bzw. bis 1874 in den Kirchenbüchern) mit dem Hofesnamen aufgeführt sind, für sich und ihre Familien in dessen fernerer Führung polizeilich nicht zu behindern seien".

Diese Entwicklung des Namensrechts gilt für alle Teile Nordrhein – Westfalen, welche im 19. Jahrhundert zum Königreich Preußen gehörten. Nicht jedoch für das ehemalige Fürstentum Lippe, welches bis 1947 ein selbständiges Land war. Hier ist vor der Einführung des (Reichs-) Personenstandsgesetz vom 1.1.1876 eine förmliche gesetzliche Festlegung der Unabänderlichkeit der Familiennamen nicht nachweisbar. Es wurde erst mit dem lippischen Ausführungsgesetz zum BGB vom 17.11.1899 geregelt. Es darf aber nicht daraus gefolgert werden, daß die Familiennamen in Lippe bis 1875 willkürlich geändert werden konnten. Mit der "Verordnung, die Aufnahme der Personen in hiesiger Grafschaft betreffen" vom 13. März 1789 sowie der "Verordnung über die Einrichtung und Führung der Kirchenbücher" vom 10. Juli 1802 wurden Anstrengungen unternommen eine geeignete Regelung vorzunehmen.

Die Hofnamensitte in Lippe in ihrer ursprünglichen Form bestand ohne rechtliche Einschränkung bis 1864. In einer Consistorialverordnung vom 8. Juli 1839 war lediglich verfügt worden, daß in sämtlichen Registern "bei Männern, die auf ein fremdes Colonat geheiratet und dadurch ihren angeborenen Familiennamen aufgegeben haben, der Colonat – Name voran, und jener nachgesetzt werden sollte. Erst mit dem Erlaß des "Gesetzes, die Besitzveränderungen bei Grundstücken und deren Eintragung in das Cataster betreffend" vom 23. März 1864 war es nicht mehr gestattet, daß Personen, welche aus irgendeinem Grunde, z.b. durch Heirat, ein Kolonat erwarben, den Familiennamen ihres Kolonatsvorbesitzer annahmen.

Mögen obige Angaben ein wenig mithelfen, daß die Undurchsichtigkeit der Namengebung in früheren Jahren gelockert wird. Viel Spaß beim weiteren Forschen wünscht:

Rolf Willmanns, Unter Gürle 1, CH 3236 Gampelen. Email: gampelen@yahoo.com

Ergänzungen und Textteile wurden aus "Das Standesamt 4/68" entnommen